AGB

AGB — All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§ 1 AGB Gel­tungs­be­reich und Grund­la­gen
§ 2 Ver­trags­schluss
§ 3 Inhalt und Zweck des Behand­lungs­ver­tra­ges
§ 4 Mit­wir­kung des Pati­en­ten
§ 5 Hono­rie­rung der Heil­prak­ti­ke­rin
§ 6 Hono­ra­rerstat­tung durch Drit­te
§ 7 Ver­bind­lich­keit von Ter­min­ab­spra­chen
§ 8 Ver­trau­lich­keit der Behandlung/ Daten­schutz und Hand­ak­te
§ 9 Rech­nungs­stel­lung
§ 10 Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten
§ 11 Sal­va­to­ri­sche Klausel

§1 AGB Gel­tungs­be­reich und Grundlagen

a) Die ABG regeln die Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen Heil­prak­ti­ke­rin und Pati­ent als Behand­lungs­ver­trag im Sin­ne der §§ 611 ff BGB, soweit nichts ande­res zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en schrift­lich ver­ein­bart wurde.

§ 2 Vertragsschluss

a) Der Behand­lungs­ver­trag kommt zustan­de, wenn der Pati­ent das gene­rel­le Ange­bot des Heil­prak­ti­kers, die Heil­kun­de aus­zu­üben, durch ein­deu­ti­ges Han­deln annimmt und sich an den Heil­prak­ti­ker zum Zwe­cke der Bera­tung, Dia­gno­se oder The­ra­pie wendet.

b) Der Heil­prak­ti­ker ist jedoch berech­tigt, einen Behand­lungs­ver­trag ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen, ins­be­son­de­re wenn ein erfor­der­li­ches Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht erwar­tet wer­den kann, es um Beschwer­den geht, die der Heil­prak­ti­ker auf­grund sei­ner Kennt­nis­se oder aus gesetz­li­chen Grün­den nicht behan­deln kann oder darf oder die ihn in Gewis­sens­kon­flik­te brin­gen kön­nen. In die­sem Fall bleibt der Hono­rar­an­spruch des Heil­prak­ti­kers für die bis zur Ableh­nung ent­stan­de­nen Leis­tun­gen, ein­schließ­lich Bera­tung, erhalten.

§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

a) Der Heil­prak­ti­ker erbringt sei­ne Diens­te gegen­über dem Pati­en­ten, indem er sei­ne Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten der Aus­übung der Heil­kun­de zur Bera­tung, Dia­gno­se und The­ra­pie beim Pati­en­ten, unter Berück­sich­ti­gung bestehen­der gesetz­li­cher Behand­lungs­ver­bo­te und sei­ner Sorg­falts­pflicht, anwen­det. Die Behand­lungs­me­tho­den ‚Cra­nio­Sa­cral-The­ra­pie‘ und ‚Shi­atsu‘ kön­nen auch bei Beschwer­den zum Ein­satz kom­men, bei denen ein Behand­lungs­er­folg mit den genann­ten Metho­den noch nicht wis­sen­schaft­lich unter­sucht wur­de. Ein sub­jek­tiv erwar­te­ter Erfolg der gewähl­ten The­ra­pie-Metho­den kann all­ge­mein weder in Aus­sicht gestellt noch garan­tiert werden.

b) Über die The­ra­pie­mög­lich­kei­ten ent­schei­det der Pati­ent nach sei­nen Befind­lich­kei­ten frei, nach­dem er von der Heil­prak­ti­ke­rin über die anwend­ba­ren Metho­den und deren Vor- und Nach­tei­le in fach­li­cher und wirt­schaft­li­cher Hin­sicht umfas­send infor­miert wur­de. Der Heil­prak­ti­ker ist berech­tigt, die Metho­den anzu­wen­den, die dem mut­maß­li­chen Pati­en­ten­wil­len ent­spre­chen, wenn und soweit der Pati­ent hier­über kei­ne Ent­schei­dung trifft.

§ 4 Mit­wir­kung des Patienten

Zu einer akti­ven Mit­wir­kung ist der Pati­ent nicht ver­pflich­tet. Der Heil­prak­ti­ker ist jedoch berech­tigt, die Behand­lung abzu­bre­chen, wenn das erfor­der­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht mehr gege­ben erscheint, ins­be­son­de­re wenn der Pati­ent Bera­tungs­in­hal­te negiert, erfor­der­li­che Aus­künf­te zur Ana­mne­se und Dia­gno­se unzu­tref­fend oder lücken­haft erteilt oder The­ra­pie­maß­nah­men vereitelt.

§ 5 Hono­rie­rung der Heilpraktikerin

a) Mit Zustan­de­kom­men des Behand­lungs­ver­tra­ges z.B durch eine Ter­min­ver­ein­ba­rung ent­steht der Hono­rar­an­spruch der Heil­prak­ti­ke­rin gegen­über dem Patienten/ der Pati­en­tin. Die­se lie­gen zwi­schen 25€ bis maxi­mal 110€ pro Behand­lung. Wenn der Patient/ die­Pa­ti­en­tin das Anbe­got des ‚Sozi­al­ta­rifs‘ in Anspruch neh­men möch­te hat der Patient/ die Pati­en­tin dies vor­ab mit­zu­tei­len, bzw. die Ver­füg­bar­keit anzufragen.

b) Die Hono­ra­re sind, so fern sie nicht vor­ab per Online­bu­chung bezahlt wur­den, grund­sätz­lich in bar, direkt nach jedem Pra­xis-Ter­min zu beglei­chen, in Aus­nah­me­fäl­len und nach Abspra­che auch nach Rech­nungs­er­halt per Über­wei­sung auf das ange­ge­be­ne Praxiskonto.

§6 Hono­ra­rerstat­tung durch Dritte

Soweit der Pati­ent Anspruch auf Erstat­tung oder Tei­lerstat­tung des Hono­rars durch Drit­te hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hier­von nicht berührt.

§ 7 Ver­bind­lich­keit von Terminabsprachen

Der Pati­ent bucht einen Ter­min in der Heil­prak­ti­ker-Bestell­pra­xis. Die­ser Ter­min ist auch ohne schrift­li­che Bestä­ti­gung gül­tig. Ter­min­ver­schie­bun­gen oder ‑absa­gen sind 24 Werk­tags­stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min mög­lich. Der Ter­min gilt als abge­sagt wenn die­ser tele­fo­nisch unter +49 157 332 944 63 oder als Mit­tei­lung auf der Mail­box unter Anga­be des Pati­en­ten­na­mens sowie Behand­lungs­da­tum und Behand­lungs­uhr­zeit hin­ter­las­sen wur­de, per Mail unter post (at) cranio-raum-linz.at, oder durch Stor­nie­rung mit­tels Online-Buchungssystem.

Bei kurz­fris­tig abge­sag­ten Ter­mi­nen oder Nicht­er­schei­nen zu einem gebuch­ten Ter­min wird eine Aus­fall­ge­bühr von min­des­tens 80% in Rech­nung gestellt. Bei 60 Minu­ten 64 €, bei 90 Minu­ten 72 €-

  1. Die Aus­fall­ge­bühr ent­fällt, wenn die Heil­prak­ti­ke­rin den Ter­min trotz ver­spä­te­ter Absa­ge an einen ande­ren Pati­en­ten aus der War­te­lis­te ver­ge­ben kann. Eine Ver­pflich­tung für den Heil­prak­ti­ker den Ter­min mit einem ande­ren Pati­en­ten zu beset­zen besteht jedoch nicht.
  2. Ver­spä­tun­gen: Soll­te sich der Pati­ent ver­spä­ten, so ver­kürzt sich die Behand­lungs­zeit entsprechend.

§ 8 Ver­trau­lich­keit der Behandlung

a) Der Heil­prak­ti­ker behan­delt die Pati­en­ten­da­ten ver­trau­lich und erteilt bezüg­lich der Dia­gno­se, Bera­tun­gen und der The­ra­pie sowie deren Begleit­um­stän­de und den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Pati­en­ten Aus­künf­te nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung des Pati­en­ten. Auf die Schrift­form kann ver­zich­tet wer­den, wenn die Aus­kunft im Inter­es­se des Pati­en­ten erfolgt und anzu­neh­men ist, dass der Pati­ent zustim­men wird.

b)

Absatz a) ist nicht anzu­wen­den, wenn der Heil­prak­ti­ker auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zur Wei­ter­ga­be der Daten ver­pflich­tet ist, wie  bei­spiels­wei­se bei Mel­de­pflicht bestimm­ter Dia­gno­sen gemäß Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) oder auf  behörd­li­che oder gericht­li­che Anord­nung aus­kunfts­pflich­tig ist. Dies gilt auch bei Aus­künf­ten an Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te, nicht aber für Aus­künf­te an Ehe­gat­ten, Ver­wand­te oder Familienangehörige.

Absatz a) ist wei­ter­hin nicht anzu­wen­den, wenn in Zusam­men­hang mit der Bera­tung, Dia­gno­se oder The­ra­pie per­sön­li­che Angrif­fe gegen den Heil­prak­ti­ker oder sei­ne Berufs­aus­übung statt­fin­den und er sich mit der Ver­wen­dung zutref­fen­der Daten oder Tat­sa­chen ent­las­ten kann.

c) Der Heil­prak­ti­ker führt Auf­zeich­nun­gen über sei­ne Leis­tun­gen (Hand­ak­te oder elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­da­tei). Dem Pati­en­ten steht eine Ein­sicht in die Hand­ak­te in der Pra­xis jeder­zeit zu, er kann jedoch nicht die Her­aus­ga­be der Ori­gi­nal-Hand­ak­te ver­lan­gen. Absatz b) bleibt davon unbe­rührt. Der Pati­ent stimmt der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten zu.

d) Sofern der Pati­ent eine Behand­lungs- oder Kran­ken­ak­te ver­langt, erstellt der Heil­prak­ti­ker kos­ten- und hono­rar­pflich­tig eine Abschrift aus sei­ner Hand­ak­te und der elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­da­tei. Soweit sich in der Hand­ak­te Ori­gi­na­le befin­den, wer­den die­se in Kopie wei­ter­ge­ge­ben. Die Kopien erhal­ten einen Ver­merk, die Ori­gi­na­le ver­blei­ben in der Behand­lungs­ak­te. Die­se ver­trau­li­chen Unter­la­gen sind ein­zig und allein für den Pati­en­ten bestimmt. Für eine Wei­ter­ga­be oder Ein­sicht­nah­me an Drit­te nach Abga­be der Unter­la­gen an den Pati­en­ten haf­tet der Heil­prak­ti­ker nicht.

e) Ton‑, oder Video­auf­nah­men von Behand­lun­gen und Vor­ge­sprä­chen sei­tens der Kli­en­ten sind aus­drück­lich verboten.

§9 Rech­nungs­stel­lung

a) Der Pati­ent erhält bei Bar­zah­lung eine Quit­tung und auf Wunsch jeweils zum Behand­lungs­en­de oder zum Jah­res­en­de eine Rech­nung, spä­tes­tens jedoch zum 15. des Fol­ge­mo­nats. Das ein­ma­li­ge Aus­stel­len der Rech­nung erfolgt gebüh­ren­frei. Die Rech­nung ent­hält den Namen und die Anschrift des Heil­prak­ti­kers, den Namen und die Anschrift sowie das Geburts­da­tum des Pati­en­ten. Sie spe­zi­fi­ziert den Behand­lungs­zeit­raum, die bezahl­ten Hono­ra­re sowie etwai­ge Dritt- und Nebenleistungen.

b) Aus Beweis- oder Erstat­tungs­grün­den durch einen Kos­ten­trä­ger kann auch eine Aus­fer­ti­gung der Rech­nung, die die voll­stän­di­ge Dia­gno­se, jede Ein­zel­leis­tung (The­ra­pie­spe­zi­fi­zie­rung) mit der ent­spre­chen­den GebüH-Zif­fer, jeden Ein­zel­be­trag und Anga­ben über Heil­mit­tel ent­hält, ver­ein­bart wer­den. Der Pati­ent wird hier­mit dar­über auf­ge­klärt, dass die­se Rech­nungs­form bei Wei­ter­ga­be an ande­re Per­so­nen bzw. Insti­tu­tio­nen als den Pati­en­ten bereits den Bruch der Ver­trau­lich­keit und Ver­schwie­gen­heits­pflicht bedeu­tet, für die der Heil­prak­ti­ker jedoch nicht haftet.

§10 Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten

Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten aus dem Behand­lungs­ver­trag und den ABG soll­ten güt­lich bei­gelegt wer­den. Hier­zu emp­fiehlt es sich, Gegen­vor­stel­lun­gen, abwei­chen­de Mei­nun­gen oder Beschwer­den der jeweils ande­ren Ver­trags­par­tei schrift­lich vorzulegen.

§11 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Behand­lungs­ver­trags oder AGB ungül­tig oder nich­tig sein oder wer­den, wird damit die Wirk­sam­keit des Behand­lungs­ver­tra­ges und der AGB ins­ge­samt nicht berührt. Eine ungül­ti­ge oder nich­ti­ge Bestim­mung ist viel­mehr in frei­er Aus­le­gung durch eine Bestim­mung zu erset­zen, die dem Ver­trags­zweck und dem Par­tei­wil­len am nächs­ten kommt.

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